Unsere Beratung und soziale Betreuung in Südwestfalen.

Wir lassen Sie nicht allein.

Jemanden in eine intensiv­pflege­rische Betreuung zu geben, ist für die meisten eine belastende Situation, sowohl physisch als auch psychisch. Die zu erl­edigen­den und zu entschei­denden Aufgaben können schnell über­fordernd wirken. Lassen Sie uns Ihr Weg­weiser und verlängerter Arm im Dschungel der Bürokratie und Informationen sein. Wir helfen Ihnen bei der Orien­tierung, der Bean­tragung und der Organi­sation von allem, was Sie für die optimale häusliche Betreuung benötigen. Gemeinsam machen wir die Räum­lich­keiten fit für die neuen Lebens­umstände und sorgen für einen möglichst eigen­ständigen und lebens­werten Alltag in den eigenen vier Wänden.

Da, wo wir gebraucht werden.

Für Sie im Einsatz.

Für eine perfekte Betreuung ist Nähe ein wesentlicher Faktor. Sehen Sie hier das Einsatzgebiet, in dem wir aktiv sind.

Dazu gehören auch Siegen, Kreuztal, Wilnsdorf, Neunkirchen, Burbach, Windeck, Freudenberg, Waldbröl, Wiehl, Olpe, Wenden, Drolshagen, Gummersbach, Attendorn, uvm.

Bessere Pflege.

Was bedeutet das?

Den Stellen­wert der pro­fes­sio­nellen Intensiv­pflege kennt jeder, der sie schon einmal in Anspruch nehmen musste. Wir setzen uns täglich dafür ein, dass sowohl die betroffenen Personen als auch unsere Fachkräfte Pflege so erleben, wie sie sie verdienen.

Wir sind professionell.

In der Intensiv­pflege muss jeder Hand­griff sitzen, sowohl im Notfall als auch im Alltag. Unser Team besteht aus voll­ständig exa­minier­ten Pflege­fach­kräften, die wissen, was sie tun und sich nach den Bedürf­nissen und An­forder­ungen jedes Patienten richten.

Wir sind nahbar.

Pflege entfaltet erst dann ihr volles Potenzial, wenn es auf der zwischen­mensch­lichen Ebene einfach passt. Aus diesem Grund sind wir neben den medi­zi­nisch not­wendigen Leistungen auch emotional für alle unsere Patienten da und unter­stützen sie, wo wir nur können.

Wir sind vernetzt.

Wo Kom­pe­ten­zen gebündelt werden, entstehen die groß­artigsten Dinge. Durch unser breit­gefächer­tes Netzwerk aus Kranken­häusern, Ärzten, Apotheken, Therapeuten und Sanitäts­häusern sind wir in der Lage, jeder­zeit eine optimale Versorgung gewähr­leisten zu können.

Wir sind da.

Was auch immer ansteht: wir helfen. Vom Einkauf bis zur Tages­gestaltung. Vom Kaffee­kränzchen bis zum Tracheal­kanülen-Management. Vom Essens­plan bis zum Urlaub. Vom Gesprächs­partner bis zur Körperpflege. 24 Stunden am Tag. An jedem Tag der Woche.

Die Betreuung durch einen Intensiv­pflege­dienst ist etwas, über das man sich im Vorfeld gar keine Gedanken machen möchte. Umso über­fordern­der kann die Situation dann sein, wenn eine Pflege­bedürftig­keit eintrifft. In solchen Fällen sind wir gerne persönlich für Sie da und unterstützen Sie.

Unsere Leistungen in der ambulanten Intensiv­pflege.

Indi­vidu­eller Ansprech­partner vor Ort
Bean­tragung und Kosten­klärung von Leistungen
Über­leitungs­manage­ment
Organi­sation von Pflege­hilfs­mitteln
Organisation von Medi­kamen­ten
Organisation von Medizin­produkten
Organisation von therapeu­tischen Leistungen
Beschwerdemanagement
Pflege­beratungs­einsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI

Der Beratungs­einsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI

Bei den ganzen Regeln, Gesetzen und Verordnungen im Bereich der Pflege können verwirrend sein. Eine fach­kundige Beratung ist bei häuslicher Pflege aber nicht nur äußerst sinnvoll, sondern sogar Pflicht – zumindest, wenn Sie bislang noch keine Leistungen eines ambulanten Pflege­dienstes wie Intensomed in Anspruch genommen haben oder die pflege­bedürf­tige Person mindestens den Pflege­grad 2 aufweist.

Im Normal­fall wird man von der Pflege­kasse zu einer solchen Beratung aufgefordert. Kommt man dieser Aufforderung nicht nach, kann gegebenen­falls das Pflege­geld gekürzt werden. Bei einer Ein­stu­fung in den Pflege­grad 2 und höher ist sogar eine regelmäßige Beratung vorgesehen (Pflege­grad 2 und 3: halb­jährlich, Pflege­grad 4 und 5: viertel­jährlich).
Auf diese Weise möchte die Pflege­kasse sicher­stellen, dass betroffene Personen die professionelle Unter­stützung erhalten, die sie benötigen. Wir führen diese Gespräche mit Ihnen durch und informieren Sie ausführlich über die Ihnen zustehenden Leistungen.

Pflegezuschüsse & -leistungen

So werden Sie entlastet.

Die Pflege für einen Angehörigen zu organisieren, kann sich wie ein Dschungel anfühlen. Die verschiedenen Möglichkeiten und Zuschussformen sind unübersichtlich und schwer zu durchschauen. Wir möchten Ihnen hier das Wichtigste zu Pflegezuschüssen zusammenfassen und Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Möglichkeiten geben.

Wie bekomme ich Leistungen von der Pflegekasse?

Seit 2017 wird mit den Pflegegraden eine Grundlage geschaffen, um die Pflegebedürftigkeit besser einzuschätzen, das selbstständige Leben zu fördern sowie die Patient*innen und Angehörigen mit Pflegeleistungen (sachlich und finanziell) zu unterstützen.

Die Bestimmung bzw. Zuweisung der Pflegegrade erfolgt durch eine Begutachtung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Diese findet im gewohnten Umfeld und Alltag des oder der Patient*in durch einen geschulten Gutachter statt. Objektiv und sortiert werden körperliche und geistige Faktoren auf Beeinträchtigungen überprüft.

Der Medizinische Dienst begutachtet dann im Auftrag der Pflegekasse die Pflegesituation und erhebt die nötigen Informationen mit Hilfe eines Fragebogens. Je nach Pflegegrad ergeben sich dann unterschiedliche Ansprüche auf Geld- und Sachleistungen.

Pflegegeld & Pflegeberatung

Ansprüche kennen und nutzen.

Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden, erhalten Pflegegeld. Dieses kann verwendet werden, um die pflegende Person finanziell zu unterstützen. Es ist der wohl bekannteste Zuschuss und wird über regelmäßige, verpflichtende Beratungsgespräche festgelegt.

Die wichtigsten Infos zum Pflegegeld haben wir Ihnen hier zusammengefasst.

  • Wann wird ausgezahlt?

Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 ausgezahlt. Wer Pflegegrad 1 hat, hat leider keinen Anspruch auf diese Leistung.

  • Höhe des Pflegegeldes

Wenn eine pflegebedürftige Person zu Hause versorgt wird, erhält sie je nach Pflegegrad monatlich zwischen 347 € und 990 € Pflegegeld.

  • Flexible Verwendung

Das Pflegegeld ist nicht zweckgebunden – das heißt, Sie können frei darüber verfügen. Es wird häufig als Anerkennung oder finanzielle Unterstützung an die pflegende Person weitergegeben.

  • Beratung ist Pflicht!

Um das Pflegegeld zu erhalten, sind regelmäßige Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI verpflichtend. Für Pflegegrad 2 und 3 sind die Termine alle 6 Monate abzurufen, für Pflegegrad 4 und 5 alle 3 Monate.

  • Wichtig!

Sie müssen die Termine selbstständig organisieren und wahrnehmen, die Pflegekasse kommt nicht auf Sie zu. Andernfalls droht eine Kürzung oder sogar Streichung des Pflegegeldes.

  • Kombination mit Sachdienstleistungen

Wenn Sie neben dem Pflegegeld auch Pflegesachleistungen (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst) in Anspruch nehmen, wird das Pflegegeld anteilig gekürzt.

Pflegesachleistungen

Professionelle Hilfe im Alltag.

Die Pflege zu Hause muss nicht zwangsläufig nur von Angehörigen übernommen werden. Wenn die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgt, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für die erbrachten Leistungen bis zu einem festgelegten Betrag.

  • Wann wird ausgezahlt?

Ein Anspruch auf Sachleistungen besteht ab Pflegegrad 2. Wer Pflegegrad 1 hat, hat leider keinen Anspruch auf das Budget.

  • Finanzielle Unterstützung

Wer zu Hause gepflegt wird, kann je nach Pflegegrad Pflegesachleistungen im Wert von 796 € bis 2.299 € pro Monat erhalten

  • Zweckgebundenes Budget

Der Betrag ist zweckgebunden und kann nur für die Finanzierung von anerkannten Pflegediensten und Pflegekräften genutzt werden, nicht für Angehörige.

  • Kombination mit Pflegegeld

Wenn sich die Pflege zwischen Angehörigen und einem Pflegedienst aufteilt, können Pflegegeld und Sachleistungen als sogenannte Kombinationsleistung genutzt werden. Dabei werden die Leistungen anteilig ausgezahlt.

Das bedeutet: nutzen Sie z. B. 70 % der Sachleistungen, erhalten Sie 30 % des Pflegegelds. Wird hingegen eine der beiden Leistungen zu 100 % genutzt, entfällt der Anspruch auf die andere. Unverbrauchte Anteile der Sachleistungen können zudem bis zu 40 % in Entlastungsleistungen umgewandelt werden, etwa für Hilfe im Haushalt oder Alltagsbegleitung.

Entlastungsbetrag

Pflege mit Rückhalt.

Der Entlastungsbetrag dient, wie der Name es vermuten lässt, der Entlastung im Pflegealltag. Dieser Betrag kann für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden, z. B. für die Unterstützung im Haushalt oder zur Finanzierung von Betreuungsangeboten durch einen ambulanten Pflegedienst.

  • Wann wird ausgezahlt?

Ab Pflegegrad 1 haben Pflegebedürftige Anspruch auf einen Entlastungsbetrag.

  • Finanzielle Unterstützung

Für Personen, die zu Hause gepflegt werden, beträgt das Entlastungsbudget bei allen Pflegegraden 131 € im Monat.

  • Zweckgebundes Budget

Die Entlastungsleistungen sind zweckgebunden und werden nicht direkt ausgezahlt, sondern als Erstattung für Leistungen von anerkannten Dienstleistern verwendet.

  • Was zählt als Entlastungsleistung?

Entlastungsleistungen können sein: Tages- und Nachtpflege, Haushaltshilfen, Ersatzpflege und Alltagsbegleitung.

  • Was zählt als Betreuungsleistung?

Dazu gehören etwa die Betreuung von Menschen mit Demenz, aktivierende Angebote, Tagesbetreuung sowie Besuchsdienste.

  • Wichtig!

Die Leistungen dürfen nur von Anbietern erbracht werden, die offiziell von der Pflegekasse anerkannt sind – sonst ist eine Erstattung nicht möglich.

  • Verfallsdatum beachten

Anders als bei anderen Zuschüssen verfallen ungenutzte Beträge der Entlastungsleistungen erst im Folgejahr zum 30. Juni.

  • Wie aufstocken?

Ein höheres Entlastungsbudget kann erreicht werden, wenn ungenutzte Pflegesachleistungen für Entlastungen umgewandelt werden.

Wohnumfeldverbesserung

Sicher im eigenen Zuhause.

Eine weitere Leistung, die beantragt werden kann, ist der „Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“. In vielen Fällen geben die aktuellen Räumlichkeiten für bettlägerige Patienten keine optimalen Bedingungen her. Alle Personen mit Pflegegrad zwischen 1 und 5 können deshalb einen Antrag bei der Pflegekasse stellen.

  • Der Zuschuss

Mit einem Pflegegrad kann Ihr Angehöriger bis zu 4.180 € von der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erhalten.

  • Mehrfach möglich

Der Zuschuss kann auch mehrmals beantragt werden, wenn sich die Pflegesituation verändert und neue Anpassungen nötig sind.

  • Barrierefreiheit von A bis Z

Besonders im Bad ist das Sturzrisiko hoch. Ein Umbau der Badewanne zur Dusche oder der Einbau einer Badewannentür kann die Sicherheit deutlich erhöhen. Auch Treppen sind für viele Pflegebedürftige ein großes Hindernis. Ein Treppenlift ermöglicht wieder mehr Bewegungsfreiheit im eigenen Zuhause. Umbauten zur Barrierefreiheit sind auch in Mietwohnungen erlaubt, allerdings ist vorher die Zustimmung des Vermieters einzuholen.

  • Wichtig!

Damit die Pflegekasse die Kosten übernimmt, müssen Fotos des betroffenen Raums sowie Kostenvoranschläge vorab eingereicht werden.

  • Förderung durch KfW

Eine weitere Finanzierungshilfe bietet die KfW-Bank mit einem Investitionszuschuss von bis zu 6.250 €, auch ohne Pflegegrad. Die Förderung ist jedoch abhängig von den Haushaltsmitteln des Bundes, ist der Fördertopf ausgeschöpft, kann kein Antrag gestellt werden.

Verhinderungspflege

Entlastung, wo sie gebraucht wird.

Die Pflege eines Angehörigen zu Hause erfordert viel Zeit, Energie und Hingabe. Umso wichtiger ist es, dass pflegende Personen auch einmal durchatmen und neue Kraft schöpfen können. Das Budget der Verhinderungspflege dient dazu, die Pflegeperson zu vertreten. Dies kann zur Entlastung sein oder für Urlaube, private Termine oder bei Krankheit.

  • Wann wird ausgezahlt?

Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht ab Pflegegrad 2. Wer Pflegegrad 1 hat, hat leider keinen Anspruch auf das Budget.

  • Finanzielle Unterstützung

Für Pflegebedürftige, die zu Hause betreut werden, steht ein jährlicher Zuschuss von bis zu 1.685 € für Verhinderungspflege zur Verfügung – abhängig vom Pflegegrad. Insgesamt kann so für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen bzw. 42 Tagen pro Jahr eine Ersatzpflege beantragt werden.

  • Angehörige oder Profis?

Die Höhe der Erstattung richtet sich danach, ob Angehörige oder professionelle Pflegekräfte die Vertretung übernehmen.

  • Neuregelung

Ab Juli 2025 werden die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengefasst. Das jährliche Budget kann stunden- oder tageweise für die Vertretung durch Pflegekräfte oder Privatpersonen verwendet werden.

Kurzzeitpflege

Kurzfristige Unterstützung.

Die Kurzzeitpflege bietet eine stationäre Lösung und Alternative zur Verhinderungspflege, wenn Sie vorübergehend an der Pflege durch Urlaub oder Krankheit gehindert sind. In dieser Zeit wird Ihr Angehöriger professionell in einem Pflegeheim betreut – sicher und gut versorgt.

  • Wann wird ausgezahlt?

Kurzzeitpflege kann erst ab Pflegegrad 2 genutzt werden. Der Betrag ist dabei für alle Pflegegrade gleich hoch.

  • Finanzielle Unterstützung

Für Menschen, die normalerweise zu Hause gepflegt werden, stehen jährlich 1.854 € für eine vorübergehende Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung zur Verfügung.

  • Verbrauch und Aufstockung

Im Durchschnitt kostet bei Pflegegrad 2 eine Woche Kurzzeitpflege 588 €. Personen mit höherem Pflegegrad schöpfen das Budget meist schneller aus. Allerdings kann der Beitrag durch ungenutzte Mittel aus der Verhinderungspflege aufgestockt werden. Der Maximalbetrag liegt dann bei 3.386 € – ca. 8 Wochen Kurzzeitpflege im Jahr.

  • Eigenanteil einkalkulieren

Der Eigenanteil für die Betreuung in der Kurzzeitpflege liegt durchschnittlich bei 294 € pro Woche.

  • Anteiliges Pflegegeld

Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt und kann zur Finanzierung mitgenutzt werden.

Das neue Entlastungsbudget

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden die Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag gebündelt – dem sogenannten Entlastungsbudget. So können die Beträge flexibler eingesetzt werden.

  • Neue Konzept

Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 steht seit dem 1. Juli 2025 ein jährliches Budget von 3.539 € zur Verfügung – zur Entlastung der Pflegepersonen. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die jünger als 25 Jahre sind, gilt ein Budget von 3.386 € bereits seit dem 01. Januar 2024. Seit dem 1. Juni 2025 entfällt die bisher notwendige sechsmonatige Vorpflegezeit, bevor Verhinderungspflege erstmals genutzt werden kann.

  • Flexible Verwendung

Der gemeinsame Jahresbetrag kann nach Bedarf für die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege eingesetzt werden. Die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege wird auf die der Kurzzeitpflege angepasst und beträgt bis zu 8 Wochen pro Jahr.

  • Weiterzahlung des Pflegegeldes

Zuvor bezogene (anteilige) Pflegegelder werden während der Ersatzpflege für bis zu 8 Wochen jährlich weitergewährt.

Ein Überblick: Wie hoch sind die Zuschüsse?

Für die häusliche Pflege stehen verschiedene Zuschüsse zur Verfügung – abhängig vom Pflegegrad, den individuellen Bedürfnissen Ihres Angehörigen und weiteren Voraussetzungen. Viele dieser Leistungen lassen sich sogar kombinieren oder aufstocken.

Unsere Pflegeberatung unterstützt Sie dabei, alle für Sie passenden Zuschüsse bestmöglich zu nutzen.

Intensiv­pflege-Beratung und soziale Betreuung in Südwestfalen.

Professionell. Erfahren. Ganz in Ihrer Nähe.

Wer plötzlich die Situation einer Pflege­bedürftig­keit erlebt – ob selbst oder als Ange­höriger – braucht Unter­stützung. Die meisten werden sich in solchen Momenten fragen: Wo bekomme ich denn Hilfe und Beratung? Wer kann mich durch die Büro­kratie führen und mir zeigen, was mir zusteht und wie ich es beantrage? Da wir für so viele Menschen wie möglich da sein wollen, sind wir über­regional aktiv. Unser Haupt­sitz liegt zwar in Kreuztal, doch auch in Siegen und Umgebung sind wir mit unserem Intensiv­pflege­dienst unterwegs. Unser Aktions­radius erstreckt sich bis ins Sauerland rund um Olpe, Attendorn und Kirch­hundem sowie im Süden bis in die angrenzenden Bundes­länder Hessen und Rheinland-Pfalz. So stehen wir in allen Fragen rund um (Intensiv)Pflege bereit und beraten Sie zu Organi­sation, Beantragung und Information in Ihrem ganz indivi­duellen Fall.

Der direkte Kontakt zu uns.

Lassen Sie uns persönlich sprechen.

Sie haben eine Frage, benötigen Hilfe oder möchten mehr über Intensomed wissen? Dann melden Sie sich gerne bei uns auf direktem Weg. Ganz, wie Sie möchten: per E-Mail oder Telefon. Rund um die Uhr.